Kinderschutz

Wie wird der Schutzauftrag wahr genommen?

 

Zu den elementaren Rechten der Kinder wie sie in der
UN-Kinderrechtskonvention festgeschrieben sind zählen unter anderem:

  • Artikel 3/ Wohl des Kindes
  • Artikel 19/ Recht auf Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung
  • Artikel 34/ Schutz vor sexuellem Missbrauch.

Ein Schwerpunkt unserer pädagogischen Bildungs- und Betreuungsarbeit ist daher die Sorge um jene Kinder, deren Entwicklung und Wohlergehen gefährdet sind und somit auch ihr Schutz vor weiteren Gefährdungen.

Wir sehen unsere Verantwortung darin, den Schutzauftrag nach §8a SGB VIII wahrzunehmen.
Kindeswohlgefährdung abzuwenden bedeutet für uns in erster Linie Eltern frühzeitig zu unterstützen, zu beraten, Fachdienste zu vermitteln und möglichst einvernehmliche Lösungen in einem vertrauensvollen, offenen Gespräch zu finden.
Gibt es Anhaltspunkte für eine vermutete Kindeswohlgefährdung wird nach folgenden Handlungsschritten agiert:

  • Meldung an Leitung als Schutzbeauftragte
  • Fallbesprechung im Team ohne persönliche Daten
  • Persönliches Gespräch mit den betreffenden Eltern/Sorgeberechtigten
  • Hinzuziehung der Kinderschutzfachkraft
  • (insoweit erfahrenen Fachkraft) je nach Sachlage
  • Risikoeinschätzung
  • Gegebenenfalls Inanspruchnahme des ASD
  • Dokumentation in Schriftform

Ein ausführlicher Verfahrensverlauf ist auf Wunsch im Kindergarten einsehbar.

In akuten Gefährdungsfällen hat der Schutz des Kindes oberste Priorität. In solchen Fällen sind wir verpflichtet das zuständige Jugendamt als Kooperationspartner einzubeziehen.
Eine solche schwerwiegende Entscheidung werden wir jedoch erst nach sehr sorgfältiger Abwägung treffen.

Sollte es hinsichtlich der Kindeswohlgefährdung Verdachtsmomente gegen eine Mitarbeiterin/Mitarbeiter unseres Kindergartens geben wurde vom Träger und der Leitung ein Verfahren entwickelt, wie im Fall einer vermuteten Gefährdung vorzugehen ist.

Dieses beinhaltet folgende Punkte:

  • Krisenstab bestehend aus Leitung/ Träger/ Fachdienst wird umgehend einberufen
  • Dienst- und Arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber der betreffenden Person erfolgen
  • Informationsweitergabe an Eltern in angemessener Form
  • Einschaltung Polizei/ Staatsanwaltschaft je nach Sachlage
  • Maßnahmen gegenüber den betroffenen Eltern und dem Team werden eingeleitet
  • Dokumentation in Schriftform

Eine ausführliche Beschreibung der Handlungsschritte ist auf Wunsch im Kindergarten einsehbar.